Ausdrucke
- Der Verein führt den Namen Turnverein Zunsweier 1912. Er hat seinen Sitz in Offenburg-Zunsweier und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht (AG) Offenburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Leichtathletik. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des Gemeinsinns.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turner-Bundes, des Ortenauer Turngaues und des Badischen Leichtathletik-Verbandes.
- Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch an den Turnrat zulässig.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu leisten.
- Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder mündlich dem Vorstand zu erklären.
- Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Einspruch an den Turnrat zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig.
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Turnrat und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung geschieht schriftlich durch den Vorstand mindestens eine Woche vorher.
- Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet Turnrat, Vorstand - mit Ausnahme des Jugendleiters - und Kassenprüfer, legt die Mitgliederbeiträge fest und entscheidet über Satzungsangelegenheiten und gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.
- Der Turnrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern und den Beisitzern. Die Amtszeit der Mitglieder des Turnrates beträgt drei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl.
- Der Turnrat legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Er ist zuständig für die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Scheidet ein Mitglied des Turnrates vorzeitig aus, kann der Turnrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
- Den Vorstand bilden:
- der Vorsitzende,
- der 1. stellvertretende Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende,
- der Abteilungsleiter Turnen und der Abteilungsleiter Leichtathletik,
der Abteilungsleiter Volleyball
- der Kassenwart, der stellvertretende Kassenwart
- der Schriftwart,
- der Pressewart,
- Vertreterin der Frauen,
- der Jugendleiter.
- Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende (im Sinne des § 26 BGB). Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Über die Sitzungen der Vereinsorgane führt der Schriftwart Niederschriften, die von ihm und vom Sitzungsleiter unterschrieben werden, sowie das Protokollbuch.
- Die Führung der Vereinskasse wird alljährlich von mindestens zwei Kassenprüfern überprüft.
- Die Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder wird in einer besonderen Jugendordnung geregelt, die von der Jugendversammlung verabschiedet wird und nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereines stehen darf. Die Jugendversammlung wählt den Jugendleiter.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an die Ortsverwaltung Zunsweier über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische und leichtathletische Zwecke zu verwenden hat.
- Die Richtlinie über die Verleihung der Vereinsnadeln in Silber und Gold sowie die Ernennung zu Ehrenmitgliedern sind als Anhang zur Vereinssatzung angeschlossen.

Jugendordnung |
Stand: 7. Juni 1983 |
Allgemeine Grundsätze
Die Jugend führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Verein selbst. Bei der Verwaltung der für die Jugend genehmigten Mittel hat die Jugendversammlung Mitspracherecht.
Aufgaben
Das Durchführen von Wettkämpfen, Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen wie z.B. Freizeiten, Tanzveranstaltungen, Diskussionsveranstaltungen, Begegnungsmaßnahmen usw.
Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendversammlung
- der Jugendleiter
Die Jugendversammlung:
Die Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind insbesondere:
- das Festlegen der Richtlinien für die Jugendarbeit des Vereins
- die Wahl des Jugendleiters (-leiterin) und seines Stellvertreters.
Die Vereinsjugendversammlung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.
Stimmberechtigt kann jedes jugendliche Vereinsmitglied ab dem 12. Lebensjahr teilnehmen.
Der Jugendleiter:
Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung gewählt. Der Jugendleiter oder sein Stellvertreter ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Vereinsjugendleiter vertritt die Jugend des Vereins im Vorstand und nach außen, soweit nicht die Vertretung durch den Vereinsvorsitzenden oder einen anderen Beauftragten des Vereins notwendig ist.